Europäische Bürgerinitiativen
Was ist eine Europäische Bürgerinitiative (EBI)? Eine EBI ist ein Beteiligungsinstrument, das mit dem Vertrag von Lissabon verabschiedet wurde. Mit diesem können EU-Bürger_innen seit April 2012 die Europäische Kommission unverbindlich auffordern, den Gesetzgebungsorganen der EU – also dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat – einen Gesetzesvorschlag zu einer bestimmten Thematik vorzulegen. Um das Anliegen vor die Kommission zu bringen, benötigt die EBI Unterschriften von mindestens einer Million EU-Bürger_innen aus mindestens sieben Mitgliedsstaaten.[1] Das Erreichen des notwendigen Quorums kann als formaler Erfolg gewertet werden. Eine EBI ist allerdings erst inhaltlich erfolgreich, wenn die Kommission tatsächlich einen Gesetzesvorschlag erstellt und dieser von den Gesetzgebungsorganen der EU angenommen wird. Bis zu ihrem formalen und inhaltlichen Erfolg muss die Initiative verschiedene Schritte durchlaufen,[2] bei denen sie auf Hürden stoßen und durch diese auch scheitern kann (siehe Infos zum Verfahren unten).
Hürden einer EBI
Bereits zu Beginn einer EBI werden an deren Organisator_innen hohe Anforderungen gestellt: Mindestens sieben Personen aus mindestens sieben Mitgliedsstaaten der EU müssen einen Bürgerausschuss bilden. Dafür bedarf es einer transnationalen, also länderübergreifenden Vernetzung, grenzüberschreitender Kommunikations- und Informationswege wie des Internets sowie guter Fremdsprachenkenntnisse.[3] Fehlende Fremdsprachenkenntnisse bspw. können aus unterschiedlichen Gründen im gesamten Verlauf der Initiative ein Hindernis darstellen: So müssen die Initiator_innen der EBI erstens miteinander kommunizieren können. Zweitens sollten sie die Informationen über den Inhalt der EBI in den unterschiedlichen Landessprachen bereitstellen können – schließlich ist das eine wichtige Voraussetzung für ihren Erfolg: Nur wenn EU-Bürger_innen die erforderlichen Informationen erhalten und sie auch verstehen, können sie sich überhaupt mit der Thematik auseinandersetzen, sich gegebenenfalls mit ihr identifizieren und die Initiative unterstützen.[4] Damit die EBI die Kommission zu einem Gesetzesvorschlag auffordern kann, sind eine Million Unterzeichnungen durch mindestens eine Million EU-Bürger_innen aus mindestens sieben Mitgliedsstaaten erforderlich.[5] Dass die Sammlung einer solch hohen Anzahl von Unterschriften schwierig ist, lässt sich anhand der bisher gescheiterten Bürgerinitiativen erkennen. Von den seit April 2012 bei der Kommission registrierten Initiativen[6] überwanden 26 nicht das notwenige Quorum von einer Million Unterstützungsbekundungen, z. B. STOP PLASTIC IN THE SEA und Let me vote.[7] Des Weiteren spielen sowohl die finanziellen Ressourcen einer EBI, z. B. für Kampagnen zur Bekanntmachung und zur Gewinnung von Unterstützer_innen, als auch die Dringlichkeit ihres Themas eine wesentliche Rolle für ihren Erfolg. Da das gesamte Verfahren einer EBI eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen kann, können dringende Anliegen von EU-Bürger_innen oftmals nicht umgehend bearbeitet werden.[8]
Ist eine EBI trotz dieser vielen Hindernisse formal erfolgreich, kann sie mit ihrem Begehren aus zwei Gründen trotzdem noch scheitern: Zum einen kann eine EBI, die mit ihrem Anliegen bis zur Kommissionsebene vorgedrungen ist, zwar einen hohen politischen sowie öffentlichen Handlungsdruck auf die Kommission ausüben[9] – allerdings ist die Europäische Kommission keineswegs gezwungen, auf eine formal erfolgreiche Initiative tatsächlich auch mit einem Gesetzesvorschlag zu reagieren. Zum anderen können die Gesetzgebungsorgane der EU einen möglichen Gesetzesvorschlag der Kommission verwerfen.[10]
Chancen einer EBI
Die hohe Bedeutsamkeit von EBIs für die EU und ihre Bürger_innen zeigt sich jedoch besonders an den Chancen, die mit diesem Beteiligungsinstrument verbunden sind: Wir haben die Möglichkeit, nicht länger bloß Zuschauer_innen der europäischen Politik zu sein,[11] sondern aktiv als politische Bürger_innen die Agenda der EU mitzugestalten – ganz im Sinne eines „Handeln statt behandelt zu werden“. Zudem können EBIs transnationale Kommunikationsprozesse positiv beeinflussen. So bietet der Austausch der EBI mit der Kommission, den Medien und der Öffentlichkeit die Chance, genau diese Verständigungsprozesse zu fördern.[12] Auf Basis dieser grenzüberschreitenden Kommunikation und der Auseinandersetzung der Bevölkerung mit europäischen Themen werden europäische Netzwerke geknüpft und die Bildung einer europäischen Öffentlichkeit angeregt.[13] Gleichzeitig kann die Zusammenarbeit zwischen den EU-Bürger_innen ein europäisches Identitätsgefühl hervorbringen und so letztlich zur Entstehung einer europäischen Identität beitragen. Bedeutsam kann das Instrument der EBI für Minderheiten sein – und damit für Gruppen, die in der Politik sonst kaum oder gar nicht repräsentiert sind: So bedarf es keineswegs einer qualifizierten Mehrheit, um eine EBI zu gründen – bereits eine vergleichsweise kleine Minderheit kann eine Europäische Bürgerinitiative ins Leben rufen. Schließlich müssen die über 500 Millionen EU-Bürger_innen das Vorhaben nicht mehrheitlich unterstützen – eine Million Unterschriften genügen, um mit der EBI vor die Europäische Kommission zu treten. EBIs tragen also nicht nur dazu bei, die Interessen von Minderheiten sichtbar werden zu lassen, sondern fördern zugleich den Pluralismus innerhalb der EU.[14]
Insgesamt ist es bislang vier Europäischen Bürgerinitiativen gelungen, die Kommission zu einem Gesetzesvorschlag aufzufordern. In diesem Sinne erfolgreich waren: „EINER VON UNS“, „Stop Vivisection“, „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ sowie „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut und keine Handelsware!“ In zwei Fällen kam es durch die Kommission sogar zu einem Gesetzesvorschlag. Die legislativen Entscheidungen hierzu stehen jedoch noch aus. Im Fall von „Stop Vivisection“ organisierte die Kommission eine wissenschaftliche Konferenz, um zu analysieren, wie durch medizinische und wissenschaftliche Fortschritte auf Tierversuche verzichtet werden kann. Lediglich bei der Initiative „EINER VON UNS“ ergriff die Kommission weder legislative noch andere Maßnahmen.[15] Doch unabhängig von einem formalen und inhaltlichen Erfolg kann jede EBI – und bereits jeder Gründungsversuch – Denkprozesse und Diskussionen in der Bevölkerung anstoßen und die Bürger_innen schließlich zum politischen Handeln bewegen.
Autorin: Alexa Steckel
Literaturverzeichnis
Bouillard, Clio: STOP PLASTIC IN THE SEA, in: Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. STOP PLASTIC IN THE SEA, 19.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/details/2015/000003 [eingesehen am 19.03.2019].
Cayla, Philippe: Let me vote, in: Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Let me vote, 19.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/details/2013/000003 [eingesehen am 19.03.2019].
Cilo, Selma: Europäische Bürgerinitiativen und demokratische Legitimität der EU, Hamburg 2014.
Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2012/000003/de?lg=de [eigesehen am 23.03.2019].
Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahmen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2012/000005/de?lg=de [eingesehen am 23.03.2019].
Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahmen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2012/000007/de?lg=de [eingesehen am 23.03.2019].
Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahmen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2017/000002/de?lg=de [eingesehen am 23.03.2019].
Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Archivierte Initiativen, in: Dies., 23.01.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/conditions_not_fulfilled [eingesehen am 06.02.2019].
Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Laufende Initiativen, in: Dies., 23.01.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/open [eingesehen am 06.02.2019].
Hrbek, Rudolf: Die Europäische Bürgerinitiative: Möglichkeiten und Grenzen eines neuen Elements im EU-Entscheidungssystem, in: Integration, H. 1/2012, S. 35–50.
Leinen, Jo: Die Europäische Bürgerinitiative – Ein wichtiger Schritt in Richtung europäische Öffentlichkeit, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Jg. 25 (2012), H. 4, S. 28–32.
Mitteilungen und Bekanntmachungen, in: Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. C 306 vom 17.12.2007, S. 1–272.
Plottkar, Julian/Böttger, Katrin/Knaut, Annette: Bürgerbeteiligung gegen die Krise? Möglichkeiten und Grenzen der Europäischen Bürgerinitiative, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Jg. 25 (2012), H. 4, S. 17–28.
Quittkat, Christine: Die EBI – (K)ein Tor zur europäischen Politik für „Normalbürger“, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Jg. 25 (2012), H. 4, S. 69–79.
Thediek, Franz: Die europäische Bürgerinitiative und die Möglichkeiten und Grenzen der Bürgerbeteiligung in der EU, in: Deutschland & Europa, H. 65/2013: Bürgerbeteiligung in Deutschland und Europa, S. 26–33.
Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, in: Amtsblatt der EU, Nr. L 65 vom 11.03.2011, S. 1–22.
Anmerkungen
[1] Vgl. Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, in: Amtsblatt der EU, Nr. L 65 vom 11.03.2011, S. 1–22, hier Art. 2 u. Art. 23; zum Vertrag von Lissabon vgl. Mitteilungen und Bekanntmachungen, in: Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. C 306 vom 17.12.2007, S. 1–272.
[2] Zum Verfahren einer EBI siehe Infokasten.
[3] Vgl. Quittkat, Christine: Die EBI – (K)ein Tor zur europäischen Politik für „Normalbürger“, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Jg. 25 (2012), H. 4, S. 69–79, hier S. 71.
[4] Vgl. Cilo, Selma: Europäische Bürgerinitiativen und demokratische Legitimität der EU, Hamburg 2014, S. 230 f.
[5] Vgl. Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Art. 2.
[6] Seit April 2012 haben 15 EBIs ihre Initiative zurückgezogen, 18 wurden bei ihrem Registrierungsantrag abgelehnt, da sie den Anforderungen einer EBI nicht entsprachen, 26 sind gescheitert und vier waren erfolgreich. Aktuell laufen neun Initiativen wie End the Cage Age; vgl. Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Laufenden Initiativen, in: Dies., 23.01.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/open [eingesehen am 06.02.2019].
[7] Mit der Initiative „Stop Plastic in the Sea“ möchten die Organisator_innen verhindern, dass Kunststoffabfälle ins Meer gelangen. Wesentliche Forderungen sind deshalb die Förderung biologisch abbaubarer Kunststoffe und die Ergreifung von Maßnahmen, um Kunststoffabfälle von Beginn an zu vermeiden. Unterstützt werden soll zudem das Recyceln bereits entstandener Kunststoffabfälle; vgl. Bouillard, Clio: STOP PLASTIC IN THE SEA, in: Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. STOP PLASTIC IN THE SEA, 19.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/details/2015/000003 [eingesehen am 19.03.2019]. Die Initiator_innen der EBI „Let me vote“ fordern, dass sich Unionsbürger_innen in dem Mitgliedsstaat, in dem sich ihr Wohnort befindet, an allen politischen Wahlen beteiligen dürfen. Die dabei geltentenden Bedingungen sollen denen der Angehörigen des jeweiligen Mitgliedsstaates entsprechen; vgl. Cayla, Philippe: Let me vote, in: Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Let me vote, 19.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/details/2013/000003 [eingesehen am 19.03.2019]. Vgl. Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Archivierte Initiativen, in: Dies., 23.01.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/conditions_not_fulfilled [eingesehen am 06.02.2019].
[8] Vgl. Hrbek, Rudolf: Die Europäische Bürgerinitiative: Möglichkeiten und Grenzen eines neuen Elements im EU-Entscheidungssystem, in: Integration, H. 1/2012, S. 35–50, hier S. 44.
[9] Leinen, Jo: Die Europäische Bürgerinitiative – Ein wichtiger Schritt in Richtung europäische Öffentlichkeit, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Jg. 25 (2012), H. 4, S. 28–32, hier S. 31.
[10] Vgl. Cilo 2014, S. 162.
[11] Vgl. Thediek, Franz: Die europäische Bürgerinitiative und die Möglichkeiten und Grenzen der Bürgerbeteiligung in der EU, in: Deutschland & Europa, H. 65/2013: Bürgerbeteiligung in Deutschland und Europa, S. 26–33, hier S. 29.
[12] Vgl. Hrbek 2012, S. 46.
[13] Vgl. Cilo 2014, S. 218 f.
[14] Vgl. ebd., S. 222 f.
[15] Zu EINER VON UNS vgl. Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahmen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2012/000005/de?lg=de [eingesehen am 23. 03.2019]; zu Stop Vivisection vgl. Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahmen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2012/000007/de?lg=de [eingesehen am 23.03.2019]; zu Verbot von Glyphosat und Schutz von Mensch und Umwelt vor giftigen Pestiziden vgl. Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahmen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2017/000002/de?lg=de [eingesehen am 23.03.2019]; zu Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut und keine Handelsware! vgl. Europäische Kommission: Die Europäische Bürgerinitiative: Amtliches Register. Antwort der Kommission und Folgemaßnahen, in: Dies., 04.03.2019, URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/successful/details/follow-up/2012/000003/de?lg=de [eigesehen am 23.03.2019].
[16] Vgl. Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative, in: Amtsblatt der EU, Nr. L 65 vom 11.03.2011, S. 1–22, hier Art. 1 Abs. 1.
[17] Vgl. ebd., Art. 3.
[18] Ebd., Art. 4 Abs. 2c.
[19] Ebd., Art. 4 Abs. 2d.
[20] Vgl. ebd., Art. 4–7; Plottkar, Julian/Böttger, Katrin/Knaut, Annette: Bürgerbeteiligung gegen die Krise? Möglichkeiten und Grenzen der Europäischen Bürgerinitiative, in: Forschungsjournal Soziale Bewegungen, Jg. 25 (2012), H. 4, 17–28, hier S. 20 f.
[21] Für die erforderliche Mindestanzahl von Unterzeichner_innen pro Mitgliedsstaat siehe Verordnung (EU) Nr. 211/2011, Anhang 1.
[22] Ebd., Abs. 6.
[23] Vgl. ebd., Art. 8–11; Plottka/Böttger/Knaut 2012, S. 21.